Satzung

Satzung gültig seit JHV vom 28.3.2023

 

Satzung TV Vahrendorf und Umgegend von 1919 e.V.

Mit Gültigkeit auch für den TC im TV Vahrendorf

VR  1107

Vorwort

Zugunsten einer leichteren Lesbarkeit wird in der hier vorliegenden Satzung auf die Angabe der weiblichen und diversen Form verzichtet. Angesprochen sind aber in jedem Fall Menschen aller Geschlechter. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: TV Vahrendorf und Umgegend von 1919 e.V.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: VR 1107

Der Verein hat den Sitz in 21224 Rosengarten – Vahrendorf,  Harburger Straße  4 A 

Der Verein wurde 1919 gegründet und ist seit dem 15.8.1972 im Vereinsregister geführt.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und im Kreissportbund Harburg-Land e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des  Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Bereitstellung der Übungsstätten und die  Beschäftigung von Übungsleitern in den jeweiligen Sportleistungsarten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein fördert die umweltgerechte Ausübung des Sports. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen schriftlich bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die allgemeine Mitgliedschaft  wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes, die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung durch Beschluss des Tennisvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag anerkennt, bzw. die Beitragsbefreiung für den Zeitraum durch den Vorstand erteilt wurde. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht es dem Antragsteller zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.

Der Vorstand kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied während der Hauptversammlung vorschlagen, die Hauptversammlung entscheidet über den Antrag. Ehrenmitglieder/innen haben sich in besonderer Weise im Verein verdient gemacht. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Freiwilligen Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. 

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft im Tennisclub ist in der Tennisordnung geregelt 

  • Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen fehlender Beitragszahlungen von mehr als 12 Monaten oder durch grob unsportliches Verhalten.

Das betroffene Mitglied hat das  Recht vor der Jahreshauptversammlung seine Stellungnahme schriftlich vorzulegen. In der Mitgliederversammlung erfolgt sodann der entsprechende Beschluss

  • Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

.Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist mindestens vierteljährlich zu erbringen. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden in der Regel per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Für Mitglieder die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, wird zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten ein Zuschlag erhoben.

Die Mitgliederversammlung Tennis entscheidet über die Beiträge in der entsprechenden Tennis-Beitragsgestaltung. 

Die Tennisabteilung trägt sich finanziell selbst. Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Sonderhaushalt geregelt der dem Gesamthaushalt als Untertitel zugeordnet ist.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und kann bis auf 7 Mitglieder erweitert werden.

Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrem Kreis einen Vorstandssprecher sowie seinen Vertreter, die in besonderer Weise den Verein vertreten 

  1. Dem Tennisvorstand der besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und kann bis auf 7 Mitglieder erweitert werden. 

  2. Der Mitgliederversammlung

  • Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder

  • Der Jahreshauptversammlung der Tennismitglieder

  • Den Abteilungsvorständen in den  Sportarten

  • Dem Ehrenrat

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke  Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein hat Fachabteilungen die den Sport in der Abteilung eigenständig regeln. Die Fachabteilungsleiter berichten an den Vorstand und die Hauptversammlung.

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates sind älter als 40 Jahre und bekleiden kein weiteres Amt im Verein. 

Der Ehrenrat entscheidet bindend über Streitigkeiten im Verein und über Satzungsverstöße die nicht vor dem Gericht ausgetragen werden.

Die möglichen Strafen sind

  • Verwarnung

  • Verweis

  • Aberkennung der Fähigkeiten ein Amt im Verein auszuführen

  • Ausschluss aus dem Verein

Die Entscheidungen werden schriftlich mitgeteilt.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Zeitraum zählt ab dem Datum der Wahl.

Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die regelmäßig durch schriftliche Einladung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Tage.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandssprecher und sein Vertreter anwesend sind. Bei  Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.

Für die Tennisabteilung wird ein Tennis- Vorstandsmitglied kraft dieser Satzung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Geschäfte dieser Abteilung bestellt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied welches die Volljährigkeit erreicht hat eine Stimme 

In der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung sind nur die Mitglieder der Abteilung Tennis stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres erfolgen.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich ( auch elektronisch  möglich ) unter der Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird öffentlich in den Sportstätten bekannt gemacht.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktages.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Dann ist vor Versammlungsbeginn die neue Tagesordnung der Versammlung vorzustellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird vom Vorstandsprecher oder bei Verhinderung von seinem Vertreter geführt.Das Vorstandsmitglied für Protokoll und Kommunikation führt das Protokoll. Das Protokoll wird vom  Vorstandssprecher gegengezeichnet. Es muss beinhalten den Ort und das Datum, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.Abstimmungen werden vom Vorsitzenden durchgeführt. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss  dem Folge geleistet werden.

Es sind die folgenden Tagesordnungspunkte zu bearbeiten:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Bestätigung der Fachausschussmitglieder

  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

  • Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

  • Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

  • Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des  Vereins kann nur erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder in der Versammlung dieses beschließen.

Die Belange der Tennisabteilung werden in gleicher Weise von der Tennisversammlung geregelt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dieses unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangen. 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit. Der Vorstandsprecher und sein Vertreter sind dann die Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an FC Rosengarten e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 

Stand  28.3.2023

 

Satzung zur Abstimmung bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11. März 2024

 

Satzung TV Vahrendorf und Umgegend von 1919 e.V.

Stand: 02.02.2024

Mit Gültigkeit auch für den TC im TV Vahrendorf

VR 1107

Vorwort

Zugunsten einer leichteren Lesbarkeit wird in der hier vorliegenden Satzung auf die Angabe der weiblichen und diversen Form verzichtet. Angesprochen sind aber in jedem Fall Menschen aller Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: TV Vahrendorf und Umgegend von 1919 e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: VR 1107

Der Verein hat den Sitz in 21224 Rosengarten  Vahrendorf, Harburger Straße 4 A

Der Verein wurde 1919 gegründet und ist seit dem 15.8.1972 im Vereinsregister geführt. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und im Kreissportbund Harburg-Land e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Bereitstellung der Übungsstätten und die Beschäftigung von Übungsleitern in den jeweiligen Sportleistungsarten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein fördert die umweltgerechte Ausübung des Sports.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen schriftlich bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die allgemeine Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes, die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung durch Beschluss des Tennisvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag anerkennt, bzw. die Beitragsbefreiung für den Zeitraum durch den Vorstand erteilt wurde. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht es dem Antragsteller zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.

Der Vorstand kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied während der Hauptversammlung vorschlagen, die Hauptversammlung entscheidet über den Antrag. Ehrenmitglieder/innen haben sich in besonderer Weise im Verein verdient gemacht. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Freiwilligen Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft im Tennisclub ist in der Tennisordnung geregelt

  • Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen fehlender Beitragszahlungen von mehr als 12 Monaten oder durch grob unsportliches Verhalten.

Das betroffene Mitglied hat das Recht vor der Jahreshauptversammlung seine Stellungnahme schriftlich vorzulegen. In der Mitgliederversammlung erfolgt sodann der entsprechende Beschluss

  • Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person

     

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist mindestens vierteljährlich zu erbringen. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge werden in der Regel per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Für Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, wird zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten ein Zuschlag erhoben.

Die Mitgliederversammlung Tennis entscheidet über die Beiträge in der entsprechenden Tennis- Beitragsgestaltung.


 

Die Tennisabteilung trägt sich finanziell selbst. Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Sonderhaushalt geregelt, der dem Gesamthaushalt als Untertitel zugeordnet ist.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und kann bis auf 7 Mitglieder erweitert werden:

  • Vorstandssprecher

  • Stellv. Vorstandssprecher

  • Vorstand für Protokoll und Soziales

  • Vorstand Sport

  • Vorstand für Finanzen

  1. Dem Tennisvorstand, der aus mindestens 5 Mitgliedern besteht und bis auf 7 Mitglieder erweitert werden kann.

  2. Der Mitgliederversammlung

  • Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder

  • Der Jahreshauptversammlung der Tennismitglieder

  • Den Abteilungsvorständen in den Sportarten

  • Dem Ehrenrat

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Der Vorstand wird durch den Vorstandssprecher und den stellv. Vorstandssprecher vertreten.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein hat Fachabteilungen, die den Sport in der Abteilung eigenständig regeln. Die Fachabteilungsleiter berichten an den Vorstand und die Hauptversammlung.

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates sind älter als 40 Jahre und bekleiden kein weiteres Amt im Verein.

Der Ehrenrat entscheidet bindend über Streitigkeiten im Verein und über Satzungsverstöße die nicht vor dem Gericht ausgetragen werden.

Die möglichen Strafen sind

  • Verwarnung

  • Verweis

  • Aberkennung der Fähigkeiten ein Amt im Verein auszuführen

  • Ausschluss aus dem Verein

Die Entscheidungen werden schriftlich mitgeteilt.

 

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Zeitraum zählt ab dem Datum der Wahl. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die regelmäßig durch schriftliche Einladung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Tage.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandssprecher und sein Vertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.

Für die Tennisabteilung wird ein Tennis- Vorstandsmitglied kraft dieser Satzung als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Geschäfte dieser Abteilung bestellt.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches die Volljährigkeit erreicht hat, eine Stimme

In der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung sind nur die Mitglieder der Abteilung Tennis stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

     

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (auch elektronisch möglich) unter der Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird öffentlich in den Sportstätten bekannt gemacht. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktages.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Dann ist vor Versammlungsbeginn die neue Tagesordnung der Versammlung vorzustellen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird vom Vorstandsprecher oder bei Verhinderung von seinem Vertreter geführt.

Das Vorstandsmitglied für Protokoll und Kommunikation führt das Protokoll. Das Protokoll wird vom Vorstandssprecher gegengezeichnet. Es muss beinhalten den Ort und das Datum, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Abstimmungen werden vom Vorstandssprecher durchgeführt. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss dem Folge geleistet werden.

Es sind die folgenden Tagesordnungspunkte zu bearbeiten:

Wahl der Vorstandsmitglieder Bestätigung der Fachausschussmitglieder Wahl der Mitglieder des Ehrenrates Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder in der Versammlung dieses beschließen.

Die Belange der Tennisabteilung werden in gleicher Weise von der Tennisversammlung geregelt.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dieses unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit. Der Vorstandsprecher und sein Vertreter sind dann die Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC Rosengarten e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

Hier findet ihr unsere Satzungen auch als Download :

Satzung TV Vahrendorf 28.03.2023

Satzungsentwurf TV Vahrendorf  11.3.24